Art. 2

REG_2005_1095 · zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China

Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 erhält folgende Fassung:
„Artikel 1 (1) Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die den KN-Codes ex 8712 00 10 (TARIC-Code 8712 00 10 90), 8712 00 30 und ex 8712 00 80 (TARIC-Code 8712 00 80 90) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 48,5 %.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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