Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a)„erfasster Stoff“ jeden im Anhang aufgeführten Stoff, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), pharmazeutische Zubereitungen, Mischungen, Naturprodukte und sonstige Zubereitungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese Stoffe nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können;
b)„nicht erfasster Stoff“ jeden Stoff, der zwar nicht im Anhang aufgeführt ist, bei dem sich jedoch erwiesen hat, dass er zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist;
c)„Einfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen, die den Status von Nichtgemeinschaftswaren haben, in das Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6);
d)„Ausfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, einschließlich der Verbringung von erfassten Stoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von erfassten Stoffen nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
e)„Vermittlungsgeschäft“ jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung erfasster Stoffe, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Ziel betrieben wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass sie diese Stoffe in ihren Besitz nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinschaft ausgeführt wird, und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung erfasster Stoffe beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;
f)„Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbstständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben;
g)„Ausführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Empfänger trägt und von dem oder in deren Namen die Zollanmeldung gegebenenfalls abgegeben wird;
h)„Einführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Absender trägt und die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird;
i)„Endempfänger“ jede natürliche oder juristische Person, der die erfassten Stoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden;
j)„Ausschussverfahren“ das Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2;
k)„Internationales Suchtstoffkontrollamt“ das aufgrund des Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1972 eingerichtete Amt.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026
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