Art. 32

REG_2005_111 · zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern

Die zuständigen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich alle sachdienlichen Angaben über die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Überwachungsmaßnahmen sowie über die erfassten Stoffe, die für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wurden, über die Methoden der Abzweigung und der unerlaubten Herstellung sowie über den erlaubten Handel mit diesen Stoffen, deren Verwendung und den Bedarf an diesen Stoffen.
Anhand dieser Angaben bewertet die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten die Wirksamkeit dieser Verordnung und erstellt nach Artikel 12 Absatz 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen einen Jahresbericht, der dem Internationalen Suchtstoffkontrollamt vorgelegt wird.
Die Kommission berichtet dem Rat bis Ende August 2008 über die Funktionsweise dieser Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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