Art. 2

REG_2005_1160 · zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen hinsichtlich des Zugangs der in den Mitgliedstaaten für die Ausstellung von Zulassungsbescheinigungen für Fahrzeuge zuständigen Stellen zum Schengener Informationssystem

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Sie gilt ab dem 11. Januar 2006.
(3)Für Mitgliedstaaten, in denen die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die sich auf das SIS beziehen, noch nicht anwendbar sind, wird diese Verordnung sechs Monate nach dem Tag anwendbar, an dem diese Bestimmungen gemäß dem hierzu nach den einschlägigen Verfahren erlassenen Beschluss des Rates für sie in Kraft gesetzt werden.
(4)Der Inhalt dieser Verordnung wird für Norwegen 270 Tage nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union rechtsverbindlich.
(5)Ungeachtet der Verpflichtung zur Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c des Schengen-Assoziierungsübereinkommens mit Norwegen und Island (9) notifiziert Norwegen vor dem in Absatz 4 genannten Tag dem Rat und der Kommission, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dafür, dass der Inhalt der Verordnung für Norwegen rechtsverbindlich werden kann, erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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