Art. 3

REG_2005_117 · über die Einführung einer gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Schuhwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern

(1)Die Feststellung, dass der Stückpreis, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 % von dem auf dem Überwachungsdokument angegebenen Preis abweicht oder dass die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der tatsächlich eingeführten Waren die Menge oder den Wert auf dem Überwachungsdokument um weniger als 5 % übersteigt, steht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.
(2)Der Antrag auf ein Überwachungsdokument und das Überwachungsdokument selbst sind vertraulich. Lediglich die zuständigen Verwaltungsbehörden und der Antragsteller haben Zugang zu den in diesen Anträgen und Dokumenten enthaltenen Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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