ErwGr. 2

REG_2005_1177 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf die an das Gemeinschaftliche Sortenamt zu entrichtenden Gebühren

Es wird erwartet, dass die finanziellen Reserven des Amtes zumindest bis Ende 2005 den zur Sicherung der Kontinuität seiner Aufgaben erforderlichen Betrag überschreiten werden. Die von Inhabern eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes an das Amt zu zahlende Jahresgebühr für die Jahre 2006 und 2007 und die Gebühr für technische Prüfungen im Jahr 2006 sollten daher nicht, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1238/95 vorgesehen, erhöht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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