Art. 1

REG_2005_1218 · mit Durchführungsbestimmungen für ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 des Rates

(1)Für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2005 wird übergangsweise ein autonomes zollfreies Gemeinschaftszollkontingent für die Einfuhr von 2 300 lebenden Rindern mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg der KN-Codes 0102 90 41 , 0102 90 49 , 0102 90 51 , 0102 90 59 , 0102 90 61 , 0102 90 69 , 0102 90 71 oder 0102 90 79 mit Ursprung in der Schweiz eröffnet. Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4203.
(2)Für die Erzeugnisse im Sinne von Absatz 1 gelten die Ursprungsregeln nach Artikel 4 des Abkommens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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