ErwGr. 2

REG_2005_1262 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates in Bezug auf Fangmöglichkeiten für Hering in den Gebieten I und II

Unter Nichtbeachtung der von den betreffenden Küstenstaaten seit 1997 angewendeten Zuteilung der Fangmöglichkeiten in den Gebieten I und II hat Norwegen seine Fangmöglichkeiten für Hering unlängst um eine zusätzliche Menge von 14 % erhöht. Dies lässt also den Schluss zu, dass sich Norwegen nicht an das Gebot der verantwortungsvollen Bewirtschaftung der Heringsbestände hält.
Bis zu einer langfristigen Vereinbarung über die Bestandsbewirtschaftung von Hering mit den betroffenen Küstenstaaten erscheint es angezeigt, dass die Gemeinschaft ihre Quote in den Gebieten I und II (EG-Gewässer und internationale Gewässer) vorläufig um denselben Prozentsatz von 14 % auf 89 537 Tonnen erhöht. Vom wissenschaftlichen Standpunkt aus ist es unwahrscheinlich, dass dies irreversible negative Auswirkungen auf die Bestandserhaltung hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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