ErwGr. 7

REG_2005_1300 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich Hering, Makrele, Stöcker und Seezunge sowie Schiffen, die illegale Fischerei betreiben

Nach der vereinbarten Niederschrift über die Ergebnisse der Fischereikonsultationen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen für 2005 wird den Vertragsparteien eine Quote in Höhe von 50 000 Tonnen ihrer Nordseeheringquote in den Gewässern der Gebiete IVa und IVb der jeweils anderen Vertragspartei zugewiesen. Diese Mengen können auf Antrag um 10 000 Tonnen erhöht werden. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 hat Norwegen eine solche Erhöhung beantragt. Die Gemeinschaft hat am 20. Juli 2005 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diese Änderungen sollten daher in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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