ErwGr. 9

REG_2005_1335 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 sowie der Entscheidungen 2002/928/EG, 2004/129/EG, 2004/140/EG, 2004/247/EG und 2005/303/EG hinsichtlich des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates genannten Zeitraums und der weiteren Verwendung bestimmter, in deren Anhang I nicht aufgeführter Wirkstoffe

Ausnahmeregelungen sollten nur in berechtigten Fällen gewährt werden, bei denen keine Bedenken bestehen, und auf die Anwendung bei den Schadorganismen beschränkt sein, für deren Bekämpfung es keine wirksamen Alternativen gibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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