Art. 1

REG_2005_145 · zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit Ursprung in der Volksrepublik China

(1)Auf die Einfuhren von Bariumcarbonat mit einem Strontiumgehalt von mehr als 0,07 GHT und einem Schwefelgehalt von mehr als 0,0015 GHT, als Pulver, gepresstes Granulat oder kalziniertes Granulat, des KN-Codes ex 2836 60 00 (TARIC-Code 2836 60 00 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2)Der vorläufige Antidumpingzoll entspricht dem nachstehend für Waren der folgenden Hersteller angegebenen festen Betrag: Land Hersteller Zoll (EUR/t) TARIC-Zusatzcode Volksrepublik China Hubei Jingshan Chutian Barium Salt Corp. Ltd 62, Qinglong Road, Songhe Town, Jingshan County Hubei Province, Volksrepublik China 20,6 A606 Zaozhuang Yongli Chemical Co. South Zhuzibukuang Qichun, Zaozhuang City Center District Shangdong Province, Volksrepublik China 45,7 A607 Alle übrigen Unternehmen 60,8 A999
(3)Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(4)Werden die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (4) bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der vorgenannten festen Beträge berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(5)Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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