Art. 3 – Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollkontingente für bestimmte Weine

REG_2005_1460 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Zollkontingente und Referenzmengen für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien

Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftszollkontingente der Anhänge I bis III, laufende Nummern 09.1001, 09.1107 und 09.1205, ist an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder eine von der zuständigen algerischen, marokkanischen oder tunesischen Behörde gemäß dem Muster in Anhang XII ausgestellte Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder ein Dokument V I 1 bzw. ein Teildokument V I 2 mit Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgelegt wird.“
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. September 2005.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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