ErwGr. 11

REG_2005_1688 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sollten die zusätzlichen Garantien nicht für Sendungen gelten, die unter ein Programm fallen, das als gleichwertig mit den in Finnland und Schweden durchgeführten anerkannt ist oder für Sendungen von Rind- und Schweinefleisch sowie Eiern, die für spezielle Behandlungen bestimmt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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