Anhang II

REG_2005_1812 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 490/2004, 1288/2004, 521/2005 und 833/2005 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Enzyme beziehungsweise der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffe

Im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1288/2004 wird der Eintrag für E 1704 wie folgt ersetzt:
Nr. (oder EG-Nr.) Zusatzstoff Chemische Bezeichnung, Beschreibung Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung KBE/kg des Alleinfuttermittels Mikroorganismen „E 1704 Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae mit mindestens: 1 x 109 KBE/g Zusatzstoff Kälber 6 Monate 2 × 108 2 × 109 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Unbegrenzt Mastrinder — 1,7 × 108 1,7 × 108 In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. Die Menge an Saccharomyces cerevisiae in der Tagesration darf je 100 kg Körpergewicht 7,5 x 108 KBE nicht übersteigen. Für jede weiteren 100 kg Körpergewicht sind 1 x 108 KBE hinzuzufügen. Unbegrenzt“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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