ErwGr. 5

REG_2005_1812 · zur Änderung der Verordnungen (EG) Nrn. 490/2004, 1288/2004, 521/2005 und 833/2005 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung bestimmter zur Gruppe der Enzyme beziehungsweise der Mikroorganismen zählenden Futtermittelzusatzstoffe

Die Verwendung der Mikroorganismus-Zubereitung Nr. 5 Saccharomyces cerevisiae (CBS 493,94) wurde erstmals durch die Verordnung (EG) Nr. 490/2004 der Kommission (3) für Pferde vorläufig für vier Jahre zugelassen. Zur Unterstützung einer Erhöhung des Mindestgehalts an Kolonie bildenden Einheiten dieser Zubereitung in der Spalte „Chemische Bezeichnung, Beschreibung“ ohne Änderung des Höchst- oder des Mindestgehalts oder des empfohlenen Gehalts in Alleinfuttermitteln bei den Zulassungsbedingungen wurden neue Daten vorgelegt. Die Bewertung hat gezeigt, dass die in Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG für eine derartige Zulassung aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. Die Verwendung dieser Mikroorganismus-Zubereitung gemäß Anhang I sollte daher bis zum 20. März 2008 zugelassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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