ErwGr. 3

REG_2005_183 · mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene

Mit der Richtlinie 95/69/EG des Rates (4) wurden die Bedingungen und Einzelheiten für bestimmte Kategorien von Betrieben und zwischengeschalteten Personen des Futtermittelsektors festgelegt, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese Bedingungen und Einzelheiten eine solide Grundlage für die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit bilden. Mit dieser Richtlinie wurden auch Bedingungen für die Zulassung von Betrieben festgelegt, die bestimmte, in der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (5) aufgeführte Stoffe herstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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