Art. 11 – Ausschussverfahren

REG_2005_184 · betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen

(1)Die Kommission wird von einem Zahlungsbilanzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2)Wird auf diesen Absatz verwiesen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3)Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4)Die EZB kann als Beobachterin an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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