ErwGr. 9

REG_2005_1881 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds

Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Projekte und insbesondere die Maßnahmen von allgemeinem Interesse und die Studien gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 zu Versuchen mit Kulturen, die über zwei Jahre laufen, durchzuführen, sollte der ursprünglich vorgesehene Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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