Art. 5 – Schriftliche Erklärung

REG_2005_1895 · über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Auf allen Vermarktungsstufen außer der Einzelhandelsstufe ist Materialien und Gegenständen, die BADGE und seine Derivate enthalten, eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 beizufügen.
Zum Nachweis der Konformität ist eine ausreichende Dokumentation bereitzuhalten. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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