ErwGr. 3

REG_2005_1895 · über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Die für BADGE geforderten toxikologischen Daten wurden übermittelt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass BADGE, BADGE.H2O und BADGE.2H2O hinsichtlich der Karzinogenität und Gentoxizität in vivo nicht bedenklich sind und dass eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge von 0,15 mg/kg Körpergewicht für BADGE, BADGE.H2O und BADGE.2H2O festgelegt werden kann. Daher kann für BADGE, BADGE.H2O und BADGE.2H2O ein höherer spezifischer Migrationsgrenzwert SML(T) festgelegt werden. Da keine Daten über die Gentoxizität in vivo der BADGE-Chlorhydrine vorliegen, ist die Behörde der Auffassung, dass der geltende spezifische Migrationsgrenzwert von 1 mg/kg Lebensmittel oder Lebensmittelsimulanz weiterhin ausreichend ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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