Art. 17

REG_2005_1899 · über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation

Kann in einem in Artikel 14 genannten Streitfall die Frage der abweichenden Einreihung nicht nach Artikel 15 gelöst werden, so entscheidet die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die Einreihung der betreffenden Erzeugnisse in die Kombinierte Nomenklatur.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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