ErwGr. 3

REG_2005_1972 · zur Anpassung des Beitragssatzes für das Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2005

Somit sollte der Beitragssatz, mit dem das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet wird, auf höchstens 10,25 % des Grundgehalts festgelegt werden —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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