Art. 1

REG_2005_2003 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 447/2004 hinsichtlich der Ex-post-Bewertung des Programms Sapard

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/2004 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Ex-post-Bewertungen der jeweiligen Sapard-Programme gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2759/1999 der Kommission (*1) sowie die Zahlungen für Vorhaben, für die die Mittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 ausgeschöpft oder unzureichend sind, können in die Programmplanung für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2004-2006 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einbezogen und aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.
(*1) ABl. L 331 vom 23.12.1999, S. 51.“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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