Art. 4

REG_2005_2104 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2005

Mit Wirkung vom 1. Juli 2005 wird der Betrag der monatlichen Vergütung bei Elternurlaub gemäß Artikel 42a des Statuts auf 822,06 EUR bzw. für allein Erziehende auf 1 096,07 EUR festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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