Art. 8 – Durchführungsmaßnahmen

REG_2005_2111 · über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG

(1)Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung ausführlicher Regeln zu den in diesem Kapitel genannten Verfahren an.
(2)Wenn die Kommission solche Maßnahmen beschließt, trägt sie der Notwendigkeit gebührend Rechnung, schnell Beschlüsse zur Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste zu fassen, und sieht gegebenenfalls die Möglichkeit eines Dringlichkeitsverfahrens vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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