Art. 1

REG_2005_2179 · zur Festsetzung der Höhe der Übertragungsbeihilfe und der Pauschalbeihilfe für bestimmte Fischereierzeugnisse im Fischwirtschaftsjahr 2006

Die Höhe der Übertragungsbeihilfe gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 und die Höhe der Pauschalbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 4 derselben Verordnung werden für das Fischwirtschaftsjahr 2006 im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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