Anhang V – FISCHEREIAUFWAND DER SCHIFFE, DIE IN DER NORDSEE UND IM SKAGERRAK SANDAALFISCHEREI BETREIBEN

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

1.Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 gelten die Bestimmungen dieses Anhangs für alle Gemeinschaftsschiffe, die in der Nordsee und im Skagerrak mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm fischen.
2.Im Sinne dieses Anhangs ist ein Tag außerhalb des Hafens:
a)der 24-Stunden-Zeitraum zwischen 00.00 Uhr eines Kalendertages und 24.00 Uhr desselben Kalendertags, oder ein Teil dieses Zeitraums;
b)jeder ununterbrochene Zeitraum von 24 Stunden laut Eintrag im EG-Logbuch zwischen dem Zeitpunkt des Auslaufens und dem Zeitpunkt der Einfahrt oder jeder Teil dieses Zeitraums.
3.Jeder betroffene Mitgliedstaat richtet bis zum 1. März 2005 eine Datenbank ein, in die für die Nordsee und das Skagerrak für die Jahre 2002, 2003 und 2004 für jedes Schiff, das die Flagge des Mitgliedstaats führt oder in der Gemeinschaft registriert ist und mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm gefischt hat, folgende Daten eingegeben werden:
a)Name und interne Registriernummer des Schiffes;
b)installierte Maschinenleistung des Schiffes in Kilowatt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86;
c)die Anzahl Tage außerhalb des Hafens beim Fischfang mit Grundschleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm;
d)die Kilowatt-Tage als Produkt der Anzahl Tage außerhalb des Hafens und der installierten Maschinenleistung in Kilowatt.
4.Jeder Mitgliedstaat errechnet:
a)für jedes Jahr die Gesamtzahl Kilowatt-Tage als Summe der nach Nummer 3 Buchstabe d errechneten Kilowatt-Tage;
b)die durchschnittlichen Kilowatt-Tage für den Zeitraum 2002 bis 2004.
5.Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Anzahl Kilowatt-Tage für 2005 für Schiffe, die seine Flagge führen oder in der Gemeinschaft registriert sind, 40 % der nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Gesamtzahl für 2004 nicht übersteigt.
6.Die Höchstanzahl Kilowatt-Tage nach Nummer 5 wird von der Kommission so früh wie möglich, spätestens aber am 15. Mai 2005 auf der Grundlage von Gutachten des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses (STECF) über die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 bei Nordsee-Sandaal nach folgenden Regeln überprüft:
a)Schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf 500 000 Mio. Exemplare oder mehr in der Altersgruppe 0, so gelten für den Rest des Jahres 2005 keine Beschränkungen der Kilowatt-Tage;
b)schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf 300 000 Mio. bis 500 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so darf die Anzahl Kilowatt-Tage den nach Nummer 4 Buchstabe a errechneten Wert für 2003 nicht übersteigen;
c)schätzt der STECF für Nordsee-Sandaal die Größe des Nachwuchsjahrgangs 2004 auf weniger als 300 000 Mio. Exemplare in der Altersgruppe 0, so wird die Fischerei mit Schleppnetzen, Waden- oder ähnlichen Zugnetzen mit einer Maschenöffnung von unter 16 mm für den Rest des Jahres 2005 verboten. In begrenztem Umfang wird Fischfang allerdings zugelassen, um den Sandaalbestand in der Nordsee und im Skagerrak sowie die Auswirkungen der Sperrung zu überwachen. Zu diesem Zweck entwickeln die betreffenden Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission einen Plan für die Kontrollfänge.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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