Art. 12 – Aufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

(1)Für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Januar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, in der Nordsee, im östlichen Ärmelkanal, im Skagerrak, westlich von Schottland und in der Irischen See die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß den Nummern 1 bis 5, 6a, 6c, 6d, 6e und 7 bis 22 des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 2287/2003 des Rates vom 19. Dezember 2003 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2004) (27).
(2)Für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Dezember 2005 gelten für die Bewirtschaftung der in Absatz 1 genannten Kabeljaubestände die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVa.
(3)Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung der Fischereien in der Kantabrischen See und westlich der Iberischen Halbinsel die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVb.
(4)Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang IVc.
(5)Für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände im Skagerrak und in der Nordsee gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Vorschriften gemäß Anhang V.
(6)Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2005 für die Sandaalfischereien in den Gebieten IIa, IIIa und IV aufgrund der Bestimmungen in Anhang V Nummer 6 fest.
(7)Schiffe, die mit Fanggerät gemäß Nummer 4 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc in den Gebieten gemäß Nummer 2 der Anhänge IVa, IVb bzw. IVc Fischfang betreiben, müssen im Besitz einer gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge dieses Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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