Art. 19 – Beantragung einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis

REG_2005_27 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005)

Einem an die Kommission gerichteten Antrag auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis durch eine Behörde eines Drittlands sind folgende Angaben beizufügen:
a)Name des Schiffes,
b)Registriernummer,
c)äußere Kennbuchstaben und -ziffern,
d)Registrierhafen,
e)Name und Anschrift des Eigners oder Charterers,
f)Bruttoraumzahl und Länge über alles,
g)Maschinenleistung,
h)Rufzeichen und Wellenfrequenz,
i)vorgesehene Fangmethode,
j)vorgesehenes Fanggebiet,
k)Arten, die gefangen werden sollen,
l)Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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