Art. 1

REG_2005_284 · zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden

Besteht die Differenzierung der Erstattung lediglich in der Nichtfestsetzung einer Erstattung für die Schweiz oder Liechtenstein, so muss für die Zahlung der Erstattung für die unter die Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 fallenden Waren, die in den Tabellen I und II zu Protokoll 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (6) aufgeführt sind, abweichend von Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 kein Nachweis über die Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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