ErwGr. 5

REG_2005_284 · zur Festlegung der Abweichungen von der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 in Bezug auf Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren in andere Drittländer als die Schweiz und Liechtenstein ausgeführt werden

Gemäß Beschluss 2005/45/EG wird für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse in die Schweiz oder nach Liechtenstein ab 1. Februar 2005 keine Ausfuhrerstattung mehr gewährt, es sei denn, die Gemeinschaft beschließt, solche Erstattungen einzuführen, wenn der Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz unter dem Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Gemeinschaft liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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