Art. 6

REG_2005_293 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 über eine Regelung nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 10 zur Beitrittsakte in Bezug auf die Landwirtschaft und Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie

(1)Die Richtlinie 69/169/EWG des Rates (*2) findet keine Anwendung; Waren, die sich beim Überschreiten der Trennungslinie im persönlichen Gepäck Reisender befinden, sind jedoch von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie keinen kommerziellen Charakter haben und ihr Gesamtwert höchstens 135 EUR pro Person beträgt.
(2)Die Höchstmengen für die Befreiung von der Umsatzsteuer und der Verbrauchsteuer werden auf 40 Zigaretten und 1 Liter Spirituosen für den Eigenbedarf festgelegt.
(3)Befreiungen für die in Absatz 2 genannten Waren werden Reisenden unter 17 Jahren beim Überschreiten der Trennungslinie nicht gewährt.
(4)Im Rahmen der in Absatz 2 festgelegten Höchstmengen wird der Wert der in Absatz 2 genannten Waren bei der Gewährung der in Absatz 1 genannten Befreiung nicht berücksichtigt.
(5)Um schwerwiegenden Störungen in einem bestimmten Wirtschaftssektor zu begegnen, die durch ausgedehnte Inanspruchnahme der Reiseerleichterungen beim Überschreiten der Trennungslinie verursacht werden, kann die Republik Zypern nach Zustimmung der Kommission für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten von Artikel 6 Absatz 1 abweichen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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