Anhang IX – ANTRAG AUF BEFREIUNG EINER ANLAGE VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER FORM UND HÄUFIGKEIT DER BERICHTE

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

EUROPÄISCHE KOMMISSION — EURATOM-SICHERHEITSÜBERWACHUNG
1.Datum:
2.Anlage:
3.MBZ-Code:
4.Kernmaterialkategorie:
5.Anreicherung bzw. Isotopenzusammensetzung:
6.Mengen:
7.Chemische Zusammensetzung:
8.Physikalische Form:
9.Anzahl der Posten:
10.Art der Befreiung (Artikel 19 Absatz 2): a) kleine, für lange Zeit unverändert belassene Mengen b) nichtnukleare Tätigkeiten c) Sensoren d) Pu mit einem Pu-238-Gehalt über 80 %
a)kleine, für lange Zeit unverändert belassene Mengen
b)nichtnukleare Tätigkeiten
c)Sensoren
d)Pu mit einem Pu-238-Gehalt über 80 %
11.Vorgesehener Verwendungszweck:
12.Besondere Kontrollverpflichtung:
13.Zeitpunkt der Einfuhr:… von:
Zeitpunkt der Einfuhr:… von:
Datum und Ort der Absendung des Antrags: Name und Stellung des Unterzeichners: Unterschrift:
Befreiung wird erteilt… Name und Stellung des für die Befreiung Verantwortlichen: Unterschrift… (im Namen der Kommission): Datum:
Erläuterungen
Dieses Formblatt ist zu verwenden entweder für den Erstantrag auf Befreiung einer Anlage von den Vorschriften über Form und Häufigkeit der Berichterstattung oder bei Einfuhren von Kernmaterial, das für eine Befreiung infrage kommt, aus einem dritten Staat.
Nummer 13 gilt nur bei Einfuhren; es sollten Name und Anschrift des Absenders eingetragen werden.
Für jede Art der Befreiung ist ein eigener Antrag zu stellen (Artikel 19 Absatz 2).
Hinweis: Gemäß Artikel 79 des Vertrags haben die der Überwachungspflicht unterliegenden Personen und Unternehmen die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über die Mitteilungen zu informieren, die sie aufgrund des Artikels 78 und des Artikels 79 Absatz 1 des Vertrags an die Kommission richten.
Das Formblatt ist ordnungsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet zu senden an: Europäische Kommission, Euratom-Sicherheitsüberwachung, L-2920 Luxemburg.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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