Art. 39 – Übergangszeit

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die Kommission kann eine Befreiung von der Pflicht zur Verwendung der Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V erteilen. Diese Befreiung gilt für Personen oder Unternehmen, die die Berichtsformblätter der Anhänge II, III und IV der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung verwenden, und darf den Zeitraum von fünf Jahren nach besagtem Inkrafttreten nicht überschreiten.
Die nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 meldepflichtigen Personen oder Unternehmen teilen der Kommission innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit, ab welchem Datum sie die Meldeformate gemäß den Anhängen III, IV und V verwenden möchten. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag und bei der Vorlage eines Umsetzungsprogramms kann die Kommission diesen Zeitraum von Fall zu Fall um bis zu zwei Jahre verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 39 REG_2005_302 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 39 REG_2005_302 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.