Art. 5 – Tätigkeitsprogramm

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Zur Planung ihrer Sicherungsmaßnahmen ist der Kommission von den nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 zur Meldung verpflichteten Personen oder Unternehmen Folgendes mitzuteilen:
a)jeweils jährlich das Tätigkeits-Rahmenprogramm nach Anhang XI, welches insbesondere vorläufige Termine für die Aufnahme des realen Bestands angibt,
b)spätestens 40 Tage vor Beginn der Aufnahme des realen Bestandes das hierzu vorgesehene Programm.
Änderungen des Tätigkeits-Rahmenprogramms und insbesondere bei den Aufnahmen des realen Bestands sind der Kommission unverzüglich mitzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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