ErwGr. 5

REG_2005_302 · über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

Die Bestimmungen des Übereinkommens sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Bestimmungen sind vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt worden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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