Art. 13

REG_2005_31 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf 884,79 EUR, die Obergrenze auf 1 769,58 EUR und der Pauschalabschlag auf 804,36 EUR.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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