Art. 19

REG_2005_31 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird zur Anwendung von Artikel 18 des Anhangs XIII des Statuts der Betrag der Pauschalzulage gemäß Artikel 4a des Anhangs VII des vor dem 1. Mai 2004 geltenden Statuts festgesetzt auf
— monatlich 116,32 EUR für Beamte der Besoldungsgruppe C 4 oder C 5,
— monatlich 178,34 EUR für Beamte der Besoldungsgruppe C 1, C 2 oder C 3.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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