Art. 7

REG_2005_31 · zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2004

Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 wird der Betrag des Tagegelds gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts festgesetzt auf:
— 34,55 EUR im Fall von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,
— 27,86 EUR im Fall von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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