Art. 3 – Ausnahmeregelungen von Artikel 2

REG_2005_37 · zur Überwachung der Temperaturen von tief gefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen

(1)Abweichend von Artikel 2 wird die Lufttemperatur bei der Lagerung in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und während des örtlichen Vertriebs nur mit mindestens einem leicht sichtbaren Thermometer gemessen. Bei offenen Einzelhandelsverkaufsmöbeln: a) ist die Linie für die maximale Befüllung der Truhe eindeutig zu markieren; b) ist das Thermometer auf der Höhe dieser Markierung anzubringen.
(2)Die zuständige Behörde kann Ausnahmeregelungen von den Bestimmungen des Artikels 2 treffen für Kühlräume von weniger als 10 Kubikmeter, die im Einzelhandel zur Lagerung von Beständen verwendet werden, so dass die Lufttemperatur durch ein leicht sichtbares Thermometer gemessen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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