Art. 46 – Durchführungsmaßnahmen

REG_2005_396 · über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

Nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren kann — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Behörde — Folgendes festgelegt oder geändert werden:
a)Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieser Verordnung;
b)die in Artikel 23, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 5 vorgesehenen Zeitpunkte;
c)technische Leitlinien für die Anwendung dieser Verordnung;
d)Durchführungsvorschriften bezüglich wissenschaftlicher Daten, die für die Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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