Art. 8 – Bewertung der Anträge

REG_2005_396 · über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates

(1)Ein Mitgliedstaat, dem ein den Anforderungen des Artikels 7 entsprechender Antrag gemäß Artikel 6 zugeleitet wird, übermittelt unverzüglich der Behörde und der Kommission eine Kopie hiervon und erstellt ohne unnötige Verzögerungen einen Bewertungsbericht.
(2)Die Anträge werden nach den einschlägigen Bestimmungen der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG oder anhand spezifischer Bewertungsgrundsätze bewertet, die nach dem in Artikel 45 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Verfahren in einer Kommissionsverordnung niedergelegt werden.
(3)Abweichend von Absatz 1 kann die Bewertung aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten von dem gemäß der Richtlinie 91/414/EWG für diesen Wirkstoff bestimmten berichterstattenden Mitgliedstaat vorgenommen werden.
(4)In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat bei der Bewertung eines Antrags auf Schwierigkeiten stößt oder in denen Doppelarbeit vermieden werden soll, kann nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, von welchem Mitgliedstaat bestimmte Anträge beurteilt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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