ErwGr. 2

REG_2005_493 · zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

Die Einreihung von Monitoren unter eine andere Position als den KN-Code 8528 , ist von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig. Die Annäherung der Informationstechnologie, der Unterhaltungselektronik und der neuen Technologien hat zu einer Situation geführt, in der der Hauptzweck eines speziellen Monitors zwecks Einreihung anhand einfacher technischer Daten nicht mehr bestimmbar ist. Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften kann die Einreihung von Waren nicht anhand ihrer tatsächlichen Verwendung erfolgen. Die ordnungsgemäße Einreihung von einzelnen Waren muss auf objektiven und quantifizierbaren Daten beruhen. Derzeit können jedoch keine eindeutigen Kriterien für Videomonitore bestimmt werden, die diese Forderung erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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