Anhang II

REG_2005_647 · zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Die Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:
1.In Anhang 2 erhält in Abschnitt „X. SCHWEDEN“ Nummer 2 folgende Fassung: 2. „ Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen (Schwedische Arbeitslosenversicherungsbehörde)“.
2.„ Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit: Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen (Schwedische Arbeitslosenversicherungsbehörde)“.
2.In Anhang 4 wird in Abschnitt „D. DEUTSCHLAND“ folgende Nummer angefügt: 9. „ Berufsständische Versorgungseinrichtungen: Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln“.
9.„ Berufsständische Versorgungseinrichtungen: Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln“.
3.In Anhang 10 erhält in Abschnitt „C. DÄNEMARK“ Nummer 1 Absatz 1 folgende Fassung: 1. „ Bei Anwendung von Artikel 10c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: Den Sociale Sikringsstyrelse (Behörde für Soziale Sicherung), København“.
1.„ Bei Anwendung von Artikel 10c, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung: Den Sociale Sikringsstyrelse (Behörde für Soziale Sicherung), København“.
4.In Anhang 10 erhält in Abschnitt „R. ÖSTERREICH“ Nummer 1 folgende Fassung: 1. „ Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung: Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, in Bezug auf die Sondersysteme für Beamte und im Einvernehmen mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung in Bezug auf die Rentenversicherungen der Kammern der freien Berufe“.
1.„ Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung: Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, in Bezug auf die Sondersysteme für Beamte und im Einvernehmen mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung in Bezug auf die Rentenversicherungen der Kammern der freien Berufe“.
5.Anhang 11 wird gestrichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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