Art. 1

REG_2005_738 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97

Artikel 4 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 erhält folgende Fassung:
„Liegen die erstattungsfähigen Kosten gemäß Artikel 4 Absatz 1 insgesamt unter 25 000 EUR pro Jahr, wird kein Gemeinschaftsbeitrag gewährt.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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