Art. 1

REG_2005_932 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien hinsichtlich der Verlängerung des Zeitraums, in dem Übergangsmaßnahmen gelten

Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erhält folgende Fassung:
„Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der spätestens am 1. Juli 2007 endet, um den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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