Art. 20

REG_2005_980 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

(1)Die Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Bericht über ihre Feststellungen.
(2)Ist nach Auffassung der Kommission eine vorübergehende Rücknahme aufgrund der Feststellungen nicht gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren die Einstellung der Untersuchung. In diesem Fall veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einstellung der Untersuchung, in der sie die wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt.
(3)Ist nach Auffassung der Kommission aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus dem in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a genannten Grund gerechtfertigt, so beschließt sie nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren, die Lage in dem begünstigten Land während eines Zeitraums von sechs Monaten zu überwachen und zu beurteilen. Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land von diesem Beschluss und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Ankündigung ihrer Absicht, dem Rat einen Vorschlag für eine vorübergehende Rücknahme zu unterbreiten, sofern sich das betreffende begünstigte Land nicht vor dem Ende des genannten Zeitraums verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um innerhalb einer angemessenen Frist den in Anhang III Teil A genannten Übereinkommen zu entsprechen.
(4)Hält die Kommission eine vorübergehende Rücknahme für erforderlich, so legt sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vor, über den dieser binnen eines Monats mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. In den in Absatz 3 genannten Fällen unterbreitet die Kommission ihren Vorschlag am Ende des in jenem Absatz genannten Zeitraums.
(5)Beschließt der Rat eine vorübergehende Rücknahme, so tritt dieser Beschluss sechs Monate nach der Annahme in Kraft, es sei denn, vor diesem Zeitpunkt wird entschieden, dass die Gründe für diesen Beschluss nicht mehr bestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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