Art. 26

REG_2005_980 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:
a)Änderungen der Kombinierten Nomenklatur;
b)Änderungen des internationalen Status oder der Klassifizierung von Ländern oder Gebieten;
c)Anwendung des Artikels 3 Absatz 2;
d)Erreichen der in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Schwellenwerte in einem Land;
e)Erstellung einer endgültigen Liste der begünstigten Länder gemäß Artikel 11 spätestens bis zum 15. Dezember 2005.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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