Art. 30

REG_2005_980 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

(1)Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung des Kapitels II Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung sowie die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen treten am 1. Juli 2005 in Kraft. Diese Regelung hebt mit Wirkung von ihrem Inkrafttreten die Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 und die in Verbindung mit dieser Regelung angewandten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 auf. Die anderen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung treten am 1. Januar 2006 in Kraft und heben mit Wirkung von diesem Zeitpunkt die noch geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2501/2002 auf.
(2)Diese Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2008. Diese Frist gilt jedoch nicht für die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder noch für andere Bestimmungen dieser Verordnung, soweit sie in Verbindung mit diesen Sonderregelungen Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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