Art. 6

REG_2005_980 · über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a)„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (6), mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;
b)„Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. Nur für die Zwecke dieser Verordnung wird Abschnitt XI wie zwei separate Abschnitte behandelt: Abschnitt XI Buchstabe a der die Kapitel 50 bis 60 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst und Abschnitt XI Buchstabe b der die Kapitel 61 bis 63 des Gemeinsamen Zolltarifs umfasst.
c)„Ausschuss“ den in Artikel 28 genannten Ausschuss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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